1. Das Ersuchen muss Folgendes enthalten:
- a.
- die Bezeichnung der Behörde, welche die Ermittlung, die Strafverfolgung oder das Gerichtsverfahren durchführt, auf die oder das sich das Ersuchen bezieht;
- b.
- den Gegenstand und den Grund des Ersuchens;
- c.
- eine detaillierte Beschreibung der Beweismittel, der Auskünfte oder der Massnahmen, um die ersucht wird;
- d.
- soweit möglich, den vollständigen Namen, den Geburtsort und das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die aktuelle Adresse der Person, gegen die sich das Strafverfahren richtet;
- e.
- den Hauptgrund, warum die Beweismittel oder Auskünfte verlangt werden, sowie eine kurze Darstellung des wesentlichen Sachverhalts (Zeitpunkt, Ort und Umstände der Tatbegehung), der im ersuchenden Staat Anlass zum Verfahren gibt, ausgenommen bei Zustellungsersuchen nach Artikel 18;
- f.
- den Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt, der im ersuchenden Staat untersucht wird, und den Massnahmen, die im ersuchten Staat ergriffen werden sollen;
- g.
- den Wortlaut der Gesetzesbestimmungen oder, soweit dies nicht möglich ist, die Angabe des massgeblichen anwendbaren Rechts;
- h.
- den gewünschten Vertraulichkeitsgrad sowie die Gründe dafür;
- i.
- eine allfällige Frist, innerhalb deren die Ausführung des Ersuchens gewünscht wird; und
- j.
- andere Informationen oder Handlungen, die gemäss dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden Staates erforderlich sind oder die anderweitig für die ordnungsgemässe Ausführung des Ersuchens notwendig sind.
2. Zusätzlich muss das Ersuchen enthalten:
- a.
- bei der Anwendung ausländischen Rechts im Hinblick auf die Ausführung (Art. 5 Abs. 2) den Wortlaut der im ersuchenden Staat anwendbaren Gesetzesbestimmungen und den Grund für deren Anwendung;
- b.
- bei der Teilnahme von Verfahrensbeteiligten (Art. 10) die Bezeichnung der Person, die bei der Ausführung des Ersuchens anwesend ist, und den Grund ihrer Anwesenheit;
- c.
- den mutmasslichen Ort und eine Beschreibung der Gegenstände und Vermögenswerte, die das Erzeugnis einer strafbaren Handlung oder den entsprechenden Erlös darstellen, oder der Instrumente, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, oder den Hauptgrund, warum diese Gegenstände und Vermögenswerte im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates vermutet werden;
- d.
- bei der Zustellung von Verfahrensurkunden, Gerichtsentscheidungen und Vorladungen (Art. 18 und 19) den Namen und die Adresse des Empfängers oder der Empfängerin;
- e.
- bei einer Vorladung von Zeugen, Zeuginnen und Sachverständigen (Art. 19) eine Erklärung, wonach der ersuchende Staat für Kosten und Entschädigungen aufkommt und auf Verlangen einen Kostenvorschuss leistet;
- f.
- bei der vorübergehenden Überführung inhaftierter Personen (Art. 23) deren Namen, die Angabe der Beamten oder Beamtinnen, in deren Gewahrsam sich die inhaftierte Person während der Überführung befindet, den Ort, wohin sie überführt werden soll, sowie den mutmasslichen Zeitpunkt ihrer Rücküberführung;
- g.
- bei einer Einvernahme per Videokonferenz (Art. 24) den Grund, weshalb das persönliche Erscheinen des Zeugen, der Zeugin oder des oder der Sachverständigen nicht zweckmässig oder möglich ist, die Angabe der Justizbehörde und der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden;
- h.
- bei Zeugenaussagen (Art. 11, Art. 19 und Art. 23) den Gegenstand, zu dem die Person befragt werden soll, einschliesslich falls notwendig eine Liste mit den zu stellenden Fragen und eine Beschreibung der Schriftstücke, Akten oder Beweisstücke, die vorgelegt werden sollen;
- i.
- bei der Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten zur Einziehung oder Rückgabe an die berechtigte Person (Art. 15) den rechtskräftigen Gerichtsentscheid, falls vorhanden, und eine Erklärung über den Status des Entscheids;
- j.
- alle weiteren ergänzenden Informationen, Beweise oder Schriftstücke, die für die Ausführung des Ersuchens durch den ersuchten Staat notwendig oder nützlich sind.
3. Erachtet der ersuchte Staat die Informationen als ungenügend, um das Ersuchen auszuführen, so kann er zusätzliche Informationen verlangen, die es ermöglichen, das Ersuchen zu behandeln.