1. Die Rechtshilfe in Strafsachen kann abgelehnt werden, wenn:
- a)
- sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, die vom ersuchten Staat als politische Straftat oder als mit einer politischen Straftat zusammenhängende strafbare Handlung angesehen wird;
- b)
- sich das Ersuchen auf eine nach der Militärgesetzgebung strafbare Handlung bezieht, die nach gemeinem Recht keine strafbare Handlung darstellt;
- c)
- sich das Ersuchen auf eine fiskalische strafbare Handlung bezieht; der ersuchte Staat kann jedoch dem Ersuchen stattgeben, wenn sich die Untersuchung oder das Verfahren auf einen Abgabebetrug bezieht;
- d)
- der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, die Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Interessen seines Landes, wie sie von dessen zuständiger Behörde festgelegt wurden, zu beeinträchtigen;
- e)
- das Ersuchen Handlungen betrifft, derentwegen eine strafrechtlich verfolgte Person im ersuchten Staat wegen einer im Wesentlichen entsprechenden strafbaren Handlung rechtskräftig freigesprochen oder verurteilt wurde, und sofern eine verhängte Sanktion noch vollzogen wird oder bereits vollzogen ist;
- f)
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass das Rechtshilfeersuchen mit dem Ziel eingereicht wurde, eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihres Geschlechts oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen oder dass eine Gutheissung des Ersuchens dazu führen würde, dass die Situation dieser Person aus einem der genannten Gründe erschwert wird;
- g)
- ernsthafte Gründe zur Annahme bestehen, dass im Rahmen des Strafverfahrens gegen die strafrechtlich verfolgte Person die Garantien nicht berücksichtigt werden, die in den internationalen Instrumenten für den Schutz der Menschenrechte, insbesondere im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 19662 über bürgerliche und politische Rechte, festgehalten sind;
- h)
- sich das Ersuchen auf eine strafbare Handlung bezieht, für die nach dem Recht des ersuchenden Staates die Todesstrafe vorgesehen ist, sofern der ersuchende Staat dem ersuchten Staat nicht eine von diesem als ausreichend erachtete Zusicherung abgibt, dass die Todesstrafe nicht verhängt wird oder dass sie, wenn sie verhängt würde, nicht vollstreckt wird.
2. Der ersuchte Staat kann die Rechtshilfe aufschieben, wenn sich die Ausführung des Ersuchens nachteilig auf ein hängiges Strafverfahren in diesem Staat auswirken würde.
3. Bevor der ersuchte Staat die Rechtshilfe nach diesem Artikel ablehnt oder aufschiebt:
- a)
- teilt er dem ersuchenden Staat umgehend die Gründe mit, die ihn veranlassen, die Ablehnung oder den Aufschub der Rechtshilfe in Betracht zu ziehen; und
- b)
- prüft er, ob die Rechtshilfe unter den ihm erforderlich scheinenden Bedingungen gewährt werden kann; trifft dies zu, so müssen diese Bedingungen im ersuchenden Staat eingehalten werden.
4. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung der Rechtshilfe ist zu begründen.