0.351.926.3 Trattato del 27 gennaio 2011 di assistenza giudiziaria in materia penale tra la Confederazione Svizzera e la Repubblica di Colombia

0.351.926.3 Vertrag vom 27. Januar 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kolumbien über Rechtshilfe in Strafsachen

Art. 23

1.  Ogni Stato contraente s’impegna a garantire che, su richiesta dell’altro Stato contraente, possano essere autorizzate consegne sorvegliate sul suo territorio nazionale nell’ambito di indagini penali per reati che possono dar luogo a estradizione.

2.  Le autorità competenti dello Stato richiesto decidono caso per caso sull’esecuzione di consegne sorvegliate conformemente al loro diritto nazionale.

3.  Le consegne sorvegliate sono eseguite conformemente alle procedure previste dallo Stato richiesto. Il compito d’intervenire, dirigere e controllare le operazioni spetta alle autorità competenti di detto Stato.

Art. 22 Zeitweilige Überführung inhaftierter Personen

1.  Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen einer inhaftierten Person als Zeugin oder zur Gegenüberstellung, so wird sie zeitweilig an den Ort überführt, an dem die Einvernahme stattfinden soll, vorausgesetzt, dass sie innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist rücküberführt wird; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Artikel 20 dieses Vertrags, soweit anwendbar.

2.  Die Überführung kann abgelehnt werden, wenn:

a)
die inhaftierte Person ihr nicht zustimmt;
b)
die Anwesenheit der inhaftierten Person in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates hängigen Strafverfahren notwendig ist;
c)
die Überführung der Person geeignet ist, ihre Haft zu verlängern; oder
d)
andere überwiegende Gründe der Überführung der Person ins Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.

3.  Die überführte Person muss im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates in Haft bleiben, ausser wenn der ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

4.  Im Sinne dieses Artikels wird der überführten Person die im ersuchenden Staat verbüsste Haft an die Verbüssung der im ersuchten Staat ausgesprochenen Strafe angerechnet.

 

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