3.
5. All’audizione per videoconferenza si applicano le seguenti regole:
6.
7.
8. Se lo desiderano, gli Stati contraenti possono altresì applicare le disposizioni del presente articolo alle audizioni per videoconferenza alle quali partecipa la persona perseguita penalmente. Tale decisione deve essere motivata e approvata dalle rispettive autorità competenti. La decisione di svolgere la videoconferenza e le modalità di svolgimento sono oggetto di un accordo tra gli Stati contraenti e devono essere conformi al loro diritto interno, nonché agli strumenti internazionali in materia, in particolare al Patto internazionale del 16 dicembre 19664 relativo ai diritti civili e politici. Le audizioni alle quali partecipa la persona perseguita penalmente possono avvenire solo con il suo consenso.
1. Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates einvernommen werden, so kann Letzterer, sofern das persönliche Erscheinen der einzuvernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmässig oder möglich ist, darum ersuchen, dass die Einvernahme per Videokonferenz erfolgt.
2. Der ersuchte Staat kann der Einvernahme per Videokonferenz zustimmen. Sofern er zustimmt, erfolgt diese nach den Bestimmungen dieses Artikels.
3. Ein Ersuchen um Einvernahme per Videokonferenz muss zusätzlich zu den in Artikel 24 aufgeführten Informationen die folgenden Angaben enthalten: den Grund, warum es nicht zweckmässig oder nicht möglich ist, dass der Zeuge oder der Sachverständige persönlich bei der Einvernahme anwesend ist, den Namen der zuständigen Behörde und der Personen, welche die Einvernahme durchführen werden.
4. Die zuständige Behörde des ersuchten Staates lädt die betroffene Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Form vor.
5. Für die Einvernahme per Videokonferenz gelten folgende Regeln:
6. Unbeschadet allfälliger zum Schutz von Personen vereinbarter Massnahmen erstellt die zuständige Behörde des ersuchten Staates nach der Einvernahme ein Protokoll unter Angabe des Datums und Ortes der Einvernahme, der Identität der einvernommenen Person, der Identität und der Funktion der übrigen Personen des ersuchten Staates, die an der Einvernahme teilgenommen haben, aller allfälligen Vereidigungen und der technischen Bedingungen, unter denen die Einvernahme stattgefunden hat. Dieses Dokument wird von der zuständigen Behörde des ersuchten Staates an die zuständige Behörde des ersuchenden Staates übermittelt.
7. Jeder Vertragsstaat ergreift die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige nach diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet einvernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, sein innerstaatliches Recht genauso gilt, als ob die Einvernahme im Rahmen eines innerstaatlichen Verfahrens erfolgen würde.
8. Die Vertragsstaaten können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies angebracht erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Behörden die Bestimmungen dieses Artikels auch auf Einvernahmen per Videokonferenz anwenden, an denen eine strafrechtlich verfolgte Person teilnimmt. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Videokonferenz durchgeführt werden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschliesslich des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 19664 über bürgerliche und politische Rechte, treffen. Die Einvernahmen, an denen die strafrechtlich verfolgte Person teilnimmt, können nur mit deren Einwilligung durchgeführt werden.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.