(1) [Zusammensetzung]
- a)
- Die Vertragsparteien haben eine Versammlung.
- b)
- Jede Vertragspartei ist in der Versammlung mit einem Delegierten vertreten, der durch Ersatzdelegierte, Berater und Sachverständige unterstützt werden kann. Jeder Delegierte vertritt nur eine Vertragspartei.
(2) [Aufgaben] Die Versammlung
- i)
- befasst sich mit den Belangen betreffend die Entwicklung dieses Vertrags;
- ii)
- ändert die Ausführungsordnung, einschliesslich der Muster der internationalen Formblätter;
- iii)
- legt die Bedingungen für den Zeitpunkt der Anwendung der in Ziffer ii bezeichneten Änderungen fest;
- iv)
- erfüllt alle anderen Aufgaben, die zur Umsetzung der Bestimmungen dieses Vertrags erforderlich sind.
(3) [Quorum]
- a)
- Das Quorum besteht aus der Hälfte der Mitglieder der Versammlung, die Staaten sind.
- b)
- Unbeschadet des Buchstabens a ist die Versammlung beschlussfähig, wenn bei einer Tagung die Zahl der unter den Mitgliedern vertretenen Staaten weniger als die Hälfte, aber mindestens ein Drittel der Mitglieder beträgt; mit Ausnahme der Beschlüsse zum eigenen Verfahren treten diese Beschlüsse erst in Kraft, wenn die nachfolgend festgelegten Bedingungen erfüllt sind. Das Internationale Büro teilt diese Beschlüsse den nicht vertretenen Staaten unter den Mitgliedern mit und ersucht sie, innerhalb einer Dreimonatsfrist ab der Mitteilung ihre Stimme oder ihre Enthaltung schriftlich abzugeben. Falls bei Ablauf der Frist die Zahl der Mitglieder, die ihre Stimme oder ihre Enthaltung in dieser Weise abgegeben haben, die Zahl der Mitglieder erreicht, die für das Quorum auf der eigentlichen Versammlung fehlte, treten die Beschlüsse in Kraft, sofern zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Mehrheit noch vorliegt.
(4) [Beschlussfassung in der Versammlung]
- a)
- Die Versammlung bemüht sich, Beschlüsse im Konsens zu fassen.
- b)
- Soweit ein Beschluss nicht im Konsens gefasst werden kann, wird über die Angelegenheit abgestimmt. In diesem Fall
- i)
- hat jeder Staat unter den Vertragsparteien eine Stimme und stimmt nur in seinem eigenen Namen ab; und
- ii)
- können die zwischenstaatlichen Organisationen unter den Vertragsparteien anstelle ihrer Mitgliedstaaten an der Abstimmung teilnehmen, wobei die Zahl der Stimmen der Zahl ihrer Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien dieses Vertrags sind, entspricht. Zwischenstaatliche Organisationen dürfen sich nicht an der Abstimmung beteiligen, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt. Ausserdem dürfen sich zwischenstaatliche Organisationen nicht an der Abstimmung beteiligen, wenn ein Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Vertrags ist, Mitgliedstaat einer anderen zwischenstaatlichen Organisation ist und wenn diese sich an der Abstimmung beteiligt.
(5) [Mehrheitsverhältnisse]
- a)
- Vorbehaltlich des Artikels 22 Absätze 2 und 3 erfordern die Beschlüsse der Versammlung zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
- b)
- Bei der Ermittlung der erforderlichen Mehrheit werden nur die tatsächlich abgegebenen Stimmen berücksichtigt. Enthaltungen zählen nicht als Stimmabgabe.
(6) [Tagungen] Die Versammlung tagt auf Einberufung des Generaldirektors und in Ermangelung ausserordentlicher Umstände gleichzeitig und am gleichen Ort wie die Generalversammlung der Organisation.
(7) [Geschäftsordnung] Die Versammlung legt ihre eigene Geschäftsordnung fest, einschliesslich der Regeln zur Einberufung ausserordentlicher Tagungen.