Für den Fall, dass die Streitigkeit nach der Ansicht des Ständigen Internationalen Gerichtshofes7 oder des Schiedsgerichtes nicht rechtlicher Art wäre, kommen die Parteien überein, dass ex aequo et bono zu entscheiden sei.
7 Heute: der Internationale Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes – SR 0.193.501).
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