1. Für die Bearbeitung von Visumanträgen der Staatsangehörigen der Republik Serbien wird eine Gebühr von 35 Euro erhoben.
Dieser Betrag kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Verfahren geändert werden.
Sollte die Republik Serbien die Visumpflicht für Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft wiedereinführen, so darf die von der Republik Serbien erhobene Bearbeitungsgebühr 35 Euro bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäss dem Verfahren nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt wird.
2. Folgende Personenkategorien sind von der Gebühr für die Bearbeitung von Visumanträgen befreit:
- a)
- Mitglieder offizieller Delegationen, die aufgrund einer an die Republik Serbien gerichteten offiziellen Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen oder an Veranstaltungen, die von zwischenstaatlichen Organisationen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchgeführt werden, teilnehmen;
- b)
- Mitglieder der Regierungen und Parlamente auf der Ebene des Staates und der Provinzen/Regionen, des Verfassungsgerichts und des Obersten Kassationshofs, sofern sie nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind;
- c)
- Personen, die an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten, auch an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, teilnehmen;
- d)
- Schülerinnen und Schüler, Studierende, Doktorandinnen und Doktoranden sowie begleitende Lehrpersonen, die zu Studien- und Ausbildungszwecken, auch im Rahmen von Austauschprogrammen oder anderen schulischen Tätigkeiten, reisen;
- e)
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und professionelle Begleitpersonen;
- f)
- Teilnehmerinnen und Teilnehmer an offiziellen, von Partnergemeinden und ‑städten organisierten Austauschprogrammen;
- g)
- Behinderte und die bei Bedarf mitreisende Begleitperson;
- h)
- Vertreterinnen und Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Treffen, Seminaren, Austauschprogrammen oder Kursen in die Schweizerische Eidgenossenschaft reisen;
- i)
- Personen, die mit den vorgelegten Dokumenten nachweisen konnten, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise um sich einer dringenden medizinischen Behandlung zu unterziehen – wobei in diesem Fall auch die sie begleitenden Personen befreit sind –, um an der Beisetzung einer oder eines nahen Verwandten teilzunehmen oder um eine schwerkranke nah verwandte Person zu besuchen;
- j)
- Journalistinnen und Journalisten;
- k)
- Fahrerinnen und Fahrer, die mit Fahrzeugen, die in der Republik Serbien registriert sind, internationale Fracht- oder Personentransporte in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft durchführen;
- l)
- Angehörige des Zugbegleit-, Kühlwagen- und Lokomotivpersonals in internationalen Zügen, die auf Fahrten in das Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingesetzt sind;
- m)
- nahe Verwandte – Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Vormunde), Grosseltern und Enkel –, die Staatsangehörige der Republik Serbien besuchen, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft aufhalten;
- n)
- Vertreterinnen und Vertreter der traditionellen Religionsgemeinschaften in der Republik Serbien, die Diasporagemeinschaften der Republik Serbien im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft besuchen;
- o)
- Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnehmen;
- p)
- Rentnerinnen und Rentner;
- q)
- Kinder unter 6 Jahren.