1. I cittadini di ciascuno Stato che sono titolari di un passaporto diplomatico, ufficiale o
2. Per le persone che entrano nel territorio svizzero dopo aver transitato attraverso uno o più Stati che applicano integralmente le disposizioni dell’Acquis di Schengen sull’attraversamento delle frontiere e sui visti, il termine di 90 giorni decorre dalla data in cui è stata attraversata la frontiera esterna dello spazio composto da tali Stati.
1. Die Staatsangehörigen beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomatenpass, offiziellen Pass oder Dienstpass besitzen und nicht in Artikel 1 Absatz 1 erwähnt werden, benötigen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Staates, für den dortigen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen sowie für die Ausreise daraus kein Visum, sofern sie im anderen Staat keine selbstständige oder andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
2. Bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Schweiz nach der Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Staaten, für welche die Bestimmungen über Grenzübertritt und Visa gemäss Schengen-Besitzstand vollumfänglich anwendbar sind, beginnen die 90 Tage ab dem Datum zu laufen, an dem die Aussengrenze des durch die genannten Staaten gebildeten Raums überschritten wird.
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