1. Personendaten werden nur übermittelt, sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen Behörden der Parteien erforderlich ist. Bei der Übermittlung, Verarbeitung oder Behandlung von Personendaten im Einzelfall beachten die zuständigen Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft die innerstaatliche Gesetzgebung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die zuständigen Behörden der Republik Kasachstan die innerstaatliche Gesetzgebung der Republik Kasachstan. Ferner gelten folgende Grundsätze:
- 1)
- Die zuständige Behörde der empfangenden Partei verwendet die Daten nur zu dem in diesem Abkommen festgesetzten Zweck und unter den von der zuständigen Behörde der übermittelnden Partei festgesetzten Bedingungen.
- 2)
- Auf Antrag informiert die zuständige Behörde der empfangenden Partei die zuständige Behörde der übermittelnden Partei über die beabsichtigte Verwendung der Daten.
- 3)
- Personendaten dürfen ausschliesslich an die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden übermittelt und durch diese genutzt werden. Die weitere Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der zuständigen Behörde der übermittelnden Partei erfolgen.
- 4)
- Die zuständige Behörde der übermittelnden Partei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Die zuständige Behörde der übermittelnden Partei hat die nach eigener Gesetzgebung geltenden Beschränkungen bezüglich der Datenübermittlung zu beachten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt wurden oder dass die Übermittlung widerrechtlich war, ist die zuständige Behörde der empfangenden Partei unverzüglich zu benachrichtigen; diese ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betroffenen Daten vorzunehmen.
- 5)
- Die betroffene Person ist auf ihr Ersuchen hin, in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Gesetzgebung des Staates der Partei, die um Information ersucht, über die Übermittlung sie betreffender Daten sowie über deren Verwendungszweck in Kenntnis zu setzen.
- 6)
- Die übermittelten Personendaten sind nur solange aufzubewahren, wie es der Zweck, für den sie übermittelt worden sind, erfordert. Jede Partei betraut eine geeignete unabhängige Stelle damit, die Bearbeitung und Verwendung der aufbewahrten Daten zu kontrollieren.
- 7)
- Die zuständigen Behörden der Parteien sind verpflichtet, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen und schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung und den Empfang von Personendaten zu führen.
2. Personendaten, die im Zusammenhang mit der Rückübernahme von Personen zu übermitteln sind, dürfen ausschliesslich betreffen:
- 1)
- die Personalien der rückzuübernehmenden Person sowie, falls erforderlich, diejenigen ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Aliasnamen, Geburtsdatum und ‑ort, Geschlecht, derzeitige und gegebenenfalls frühere Staatsangehörigkeiten);
- 2)
- die Identitätskarte, den Reisepass, sonstige Identitätsausweise und Reisedokumente und Laissez-passer (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);
- 3)
- sonstige Informationen wie Fingerabdrücke oder Fotografien, die zur Identifizierung der rückzuübernehmenden Person oder zur Überprüfung erforderlich sind;
- 4)
- Zwischenstopps und Reiserouten.