1. Jedes Rückübernahmegesuch für einen Staatsangehörigen einer Vertragspartei, das nach Artikel 1 des Abkommens eingereicht wird, muss insbesondere folgende Angaben enthalten:
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- Personalien der betroffenen Person, vorbehalten bleibt Artikel 18 des Abkommens;
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- Angaben zu den in Artikel 2 dieses Protokolls aufgeführten Dokumenten, mit denen die Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.
2. Für das Rückübernahmegesuch ist ein Formular zu verwenden, das der Formularvorlage in Anhang 17 dieses Protokolls entspricht. Sämtliche Abschnitte des Formulars sind entweder auszufüllen oder durchzustreichen.
3. Jedes Rückübernahmegesuch wird der zuständigen Behörde auf einem geeigneten Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
4. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Rückübernahmegesuch so schnell wie möglich, spätestens aber innerhalb von zwei (2) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Im Falle von Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens kann diese Frist um fünf (5) Arbeitstage verlängert werden.
5. Die Übergabe der rückzuübernehmenden Person erfolgt erst, nachdem die ersuchte Vertragspartei dem Rückübernahmegesuch zugestimmt und dies der ersuchenden Vertragspartei mitgeteilt hat. Die Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel dreissig (30) Tage lang. Diese Frist kann nach Absprache zwischen den Vertragsparteien verlängert werden.
6. Ist die rückzuübernehmende Person auf medizinische Betreuung angewiesen, liefert die ersuchende Vertragspartei zudem, sofern dies im Interesse dieser Person liegt, Informationen darüber, ob sie einer besonderen ärztlichen oder anderen Behandlung bedarf, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
7. Die ersuchende Vertragspartei teilt der ersuchten Vertragspartei die Ankunftszeit der rückzuübernehmenden Person mindestens achtundvierzig (48) Stunden vorher mit.