1. Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Personendaten werden entsprechend der geltenden Datenschutzgesetzgebung der beiden Vertragsparteien und der Bestimmungen der internationalen Übereinkommen zum Datenschutz, die für die beiden Vertragsparteien verbindlich sind, bearbeitet und geschützt.
In diesem Rahmen gilt folgende Regelung:
- a)
- Die ersuchte Vertragspartei verwendet die übermittelten Personendaten nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck.
- b)
- Jede der beiden Vertragsparteien unterrichtet die andere Vertragspartei auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Personendaten.
- c)
- Die Personendaten dürfen nur von den Behörden, die für die Durchführung dieses Abkommens zuständig sind, bearbeitet werden. Die Personendaten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung der Vertragspartei, die diese übermittelt hat, an andere Personen weitergegeben werden.
- d)
- Die ersuchende Vertragspartei ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf die Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Stellt sich heraus, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind oder die Übermittlung unzulässig war, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung der betreffenden Daten vorzunehmen.
- e)
- Die betroffene Person erhält auf Antrag Auskunft über die auf sie bezogenen Personendaten und den vorgesehenen Verwendungszweck, wobei hierfür das nationale Recht der Vertragspartei, an die sich die betroffene Person gewendet hat, massgebend ist.
- f)
- Die übermittelten Personendaten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie es der Zweck, zu dem sie übermittelt wurden, erfordert. Die Kontrolle der Bearbeitung und Verwendung dieser Daten wird entsprechend dem nationalen Recht jeder der beiden Parteien gewährleistet.
- g)
- Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugriff, missbräuchliche Veränderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten sind in jedem Fall so zu schützen, wie es den gesetzlichen Bestimmungen der ersuchenden Partei entspricht.
2. Diese Informationen dürfen ausschliesslich betreffen:
- –
- Die Personalien der zu übernehmenden oder zurückzuführenden Person und eventuell die ihrer Familienangehörigen (Namen, Vornamen, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen, Pseudonyme oder Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Nationalität);
- –
- die Identitätskarte, den Reisepass oder andere Ausweis- oder Reisepapiere;
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- sonstige für die Identifizierung der zu übernehmenden oder zurückzuführenden Person erforderlichen Daten, einschliesslich Fingerabdrücke;
- –
- die Aufenthaltsorte und Reisewege;
- –
- die der ausländischen Person erteilten Aufenthaltsbewilligungen oder Visa.