(1) Bearbeitung und Schutz der in Anwendung dieses Abkommens übermittelten Personendaten erfolgen nach Massgabe der jeweiligen innerstaatlichen Datenschutzgesetzgebung der Vertragsparteien und in Übereinstimmung mit den anwendbaren internationalen Abkommen, die beide Vertragsparteien unterzeichnet haben.
In diesem Rahmen gilt folgende Regelung:
- a)
- Die ersuchte Vertragspartei verwendet die übermittelten Personendaten nur zu dem in diesem Abkommen vorgesehenen Zweck.
- b)
- Jede Vertragspartei unterrichtet die andere auf deren Ersuchen über die geplante Verwendung der übermittelten Personendaten.
- c)
- Die Bearbeitung der Personendaten ist den zuständigen Behörden vorbehalten, denen die Anwendung dieses Abkommens obliegt. Die Personendaten dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei an andere Stellen des Staates weitergegeben werden.
- d)
- Die übermittelnde Vertragspartei achtet auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie auf deren Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit im Hinblick auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck. Wurden unrichtige Daten übermittelt, ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen; dieser hat die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
- e)
- Die betroffene Person erhält, nach Massgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragspartei, von der die Auskunft verlangt wurde, auf Ersuchen Auskunft über die sie betreffenden Personendaten und den vorgesehenen Verwendungszweck.
- f)
- Die übermittelten Personendaten dürfen so lange aufbewahrt werden, wie es der Übermittlungszweck erfordert. Bearbeitung und Verwendung dieser Daten werden nach innerstaatlichem Recht der jeweiligen Vertragspartei überwacht.
- g)
- Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die übermittelten Personendaten gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen.
(2) Diese Informationen betreffen ausschliesslich:
- –
- die Personalien der Person, deren Rückübernahme oder Durchbeförderung beantragt wird, sowie, falls erforderlich, die ihrer Familienangehörigen (Name, Vorname, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen, Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit);
- –
- die Identitätskarte, den Reisepass oder andere Ausweis- oder Reisepapiere;
- –
- sonstige Angaben zur Identifizierung der Person, deren Rückübernahme oder Durchbeförderung beantragt wird;
- –
- die Aufenthaltsorte und Reisewege;
- –
- die im Ausland erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen oder Visa.