1 Die Betreiberin oder der Betreiber eines Solariums muss sicherstellen, dass:
- a.
- Solarien für Nutzerinnen und Nutzer gut sichtbar als UV-Typ 1, 2, 3 oder 4 nach Anhang 1 Ziffer 1 klassifiziert sind;
- b.
- die gesamte erythem-wirksame Bestrahlungsstärke eines Solariums unter Berücksichtigung der maximalen Strahlungsanteile nach Anhang 1 Ziffer 1 0,3 Watt pro Quadratmeter nicht überschreitet;
- c.
- den Nutzerinnen und Nutzern ein gerätespezifischer Bestrahlungsplan nach Anhang 1 Ziffer 2 zur Verfügung steht;
- d.
- UV-Schutzbrillen des vom Solariumhersteller bezeichneten Brillentyps vorhanden sind;
- e.
- die Nutzerinnen und Nutzer ein Solarium des UV-Typs 4 nur benutzen, wenn sie dem Personal eine ärztliche Empfehlung vorweisen.
2 Sie oder er muss das Solarium so einrichten und betreiben, dass:
- a.
- Personen unter 18 Jahren das Solarium nicht benutzen können;
- b.
- die Nutzerinnen und Nutzer die Vorgaben des Bestrahlungsplans am Solarium auf einfache Weise einstellen können.
3 Sie oder er muss vor der Verwendung des Solariums die Nutzerinnen und Nutzer:
- a.
- darüber aufklären, dass Risikogruppen nach Anhang 1 Ziffer 3 unter keinen Umständen ein Solarium benutzen dürfen;
- b.
- über die in Anhang 1 Ziffer 4 aufgeführten Gefahren der UV-Bestrahlung sowie die Massnahmen zur Minimierung dieser Gefahren aufklären.