Les exigences minimales sont définies à l’annexe 5.
1 Die Vollzugsstelle zahlt den Betriebskostenbeitrag vierteljährlich aus.
2 Stehen für die Zahlungen nach Absatz 1 nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt sie die Auszahlungen im laufenden Jahr anteilsmässig vor. Den Differenzbetrag bezahlt sie im folgenden Jahr aus.
3 Sie fordert vom Betreiber Beträge, die im Verhältnis zur effektiven Produktion zu viel ausbezahlt wurden, ohne Zins zurück. Sie kann sie auch in der folgenden Zahlungsperiode verrechnen.
4 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Beitragssatz, so stellt sie den Betreibern den übersteigenden Teil vierteljährlich in Rechnung.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.