1 Räume dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich darin die im Zusammenhang mit dem Ersuchen um Austausch von Auskünften stehenden Gegenstände, Dokumente oder Unterlagen befinden.
2 Die Durchführung richtet sich nach Artikel 49 des Bundesgesetzes vom 22. März 19744 über das Verwaltungsstrafrecht.
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