1. Durch die Prüfung, die in Anwesenheit des Schiffseigners oder seines Vertreters und mit dessen Hilfe und Beistand stattfindet, soll sich die zuständige Zollbehörde davon überzeugen können, dass das Fahrzeug den Vorschriften der Anlage 2 entspricht. Ist dies der Fall, so erteilt diese Zollbehörde ein Anerkenntnis, das die Schnitte, die Pläne, die Skizzen und die Beschreibung nach Artikel 2 Buchstaben a, b und c enthält.
2. Das Anerkenntnis wird nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt.
3. Gleichzeitig mit dem Anerkenntnis stellt die obengenannte Zollbehörde ein Zollverschlussbuch aus für die Eintragung über angelegte, ersetzte und abgenommene Zollverschlüsse sowie der in Artikel 6, Artikel 8 Ziffer 3 und Artikel 9 vorgesehenen Bemerkungen.
Das Zollverschlussbuch wird für alle beteiligten Staaten in gleicher Form nach Anlage 5 ausgestellt; es ist vom Schiffseigner zu besorgen.
4. Das Anerkenntnis und das Verschlussbuch sind an Bord aufzubewahren und den Zollbeamten auf Verlangen vorzulegen.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.