Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten zur Gewährung
von Finanzhilfen und Abgeltungen
sowie auf Artikel 64bis der Bundesverfassung1
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 19862
beschliesst:
1 [BS 1 3]
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.