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1 Wer statistische Ergebnisse zur Schaffung eines kommerziellen Mehrwertes verwendet, bedarf einer Bewilligung und ist entschädigungspflichtig. Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden. Die Verwaltungseinheit, welche die Dienstleistungen erbringt, erlässt die entsprechende Verfügung.
2 Die Verfügung enthält die Höhe der Entschädigung und mindestens folgende Auflagen:
3 Die Entschädigung kann in der Form einer einmaligen oder jährlichen Pauschale verfügt werden. Die jährliche Pauschale umfasst:
4 In der Verfügung kann eine teilweise oder vollständige Vorauszahlung festgelegt werden.
5 Wenn die Verwendungsrechte auf Institutionen oder Personen übertragen werden, die nicht gewinnorientiert sind, kann die verfügende Verwaltungseinheit auf die Entschädigung verzichten.
6 Das Verfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19687 über das Verwaltungsverfahren.
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