2 Les EPF peuvent prélever auprès de tous les étudiants et candidats au doctorat une contribution socialement supportable pour l’utilisation des installations sportives.
1 Die ETH und die Forschungsanstalten können Organisationen ihrer Angehörigen gestatten, angemessene und sozialverträgliche Gebühren für Leistungen zu erheben, die sie im Interesse der ETH, der Forschungsanstalten oder ihrer Angehörigen erbringen. Die Gebühren sind in einem Reglement festzulegen; dieses bedarf der Genehmigung durch die ETH beziehungsweise die Forschungsanstalten.
2 Die ETH können von allen Studierenden und Doktoranden sozialverträgliche Beiträge für die Benützung der Sportanlagen erheben.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.