La personne inculpée dans une procédure américaine (art. 40, ch. 8, du traité) ne peut déposer en qualité de témoin, même si le droit américain l’y autorise.
1 Ein Eid ist im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 des Vertrags mit dem geltenden Recht auch unvereinbar, wenn das Gesetz es der Wahl des Zeugen oder Sachverständigen anheim stellt, seine Aussage durch Eid oder durch Handgelübde zu bekräftigen, und er einen Eid ablehnt.
2 Enthält das massgebende schweizerische Recht keine Vorschriften über die Bekräftigung einer Aussage durch Eid oder Handgelübde, so dürfen weder Zwang ausgeübt noch eine Sanktion verhängt werden, wenn der Zeuge oder Sachverständige die Bekräftigung seiner Aussage verweigert; er ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er in der Vereinigten Staaten, wenn er dort erscheint (Art. 23, 25 und 26 des Vertrags), zum Eid gezwungen werden kann.
3 Wo im Vertrag oder in diesem Gesetz von Wahrheitsversprechen die Rede ist, wird dieses vor schweizerischen Behörden in den Formen des Handgelübdes abgelegt.
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