1 Die Parteien stellen dem Bundesverwaltungsgericht ihre elektronischen Eingaben inklusive Beilagen in dem vom Generalsekretariat bezeichneten Format gemäss Anhang zu.
2 Die maximale Datenmenge richtet sich nach den Angaben der Zustellplattformen. Elektronische Eingaben, die aufgrund des Überschreitens dieser Grösse zurückgewiesen werden, gelten als nicht eingereicht.
3 Elektronische Eingaben, die die maximale Datenmenge nach Absatz 2 überschreiten, sind aufzuteilen und in mehreren Teilsendungen fristgerecht einzureichen, wobei sie zu bezeichnen und chronologisch zu nummerieren sind.
4 Die Parteien können ihre Eingaben innert Frist weiterhin auf dem gemäss Artikel 21 VwVG vorgesehenen Weg, namentlich per Post oder durch Übergabe an eine schweizerische diplomatische oder konsularische Vertretung, einreichen.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.