(Art. 1 BGA)
1 Dieses Reglement regelt die Archivierung von Unterlagen des Bundesstrafgerichts und die Einsichtnahme in die Unterlagen durch Dritte.
2 Für laufende Verfahren bleibt das Prozessrecht vorbehalten.
3 Im Übrigen finden das BGA und die Archivierungsverordnung vom 8. September 19992 Anwendung.
Ceci n’est pas une publication officielle. Seule la publication opérée par la Chancellerie fédérale fait foi. Ordonnance sur les publications officielles, OPubl.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.