Abschnitt 1: Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jederzeit durch Übermittlung einer schriftlichen Anzeige an die Hauptgeschäftsstelle der Organisation aus der Organisation austreten. Der Austritt wird mit dem Zeitpunkt des Eingangs dieser Anzeige wirksam.
Abschnitt 2: Suspendierung der Mitgliedschaft
- (a)
- Wenn ein Mitglied eine seiner Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht erfüllt, kann diese seine Mitgliedschaft durch Beschluss einer Mehrheit von Gouverneuren, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, suspendieren. Das suspendierte Mitglied verliert seine Mitgliedschaft automatisch ein Jahr nach dem Zeitpunkt seiner Suspendierung, sofern nicht mit dem gleichen Mehrheitsverhältnis beschlossen wird, es wieder in seine Mitgliedschaft einzusetzen.
- (b)
- Während der Suspendierung ist das Mitglied nicht berechtigt, irgendeines der Rechte aus diesem Abkommen mit Ausnahme des Austrittsrechts auszuüben; es bleibt jedoch allen seinen Verpflichtungen unterworfen.
Abschnitt 3: Suspendierung oder Erlöschen der Mitgliedschaft bei der Bank
Die Suspendierung oder das Erlöschen einer Mitgliedschaft bei der Bank hat für das betreffende Mitglied zwangsläufig auch die Suspendierung oder das Erlöschen seiner Mitgliedschaft bei der Organisation zur Folge.
Abschnitt 4: Rechte und Pflichten der Regierungen, deren Mitgliedschaft erlischt
- (a)
- Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so hat sie aus diesem Abkommen nur die in diesem Abschnitt und in Artikel X Buchstabe (c) vorgesehenen Rechte; sie bleibt jedoch für alle Verbindlichkeiten, die sie gegenüber der Organisation als Mitglied, Kreditnehmer, Bürge oder in anderer Eigenschaft übernommen hat, haftbar, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes vorgesehen ist.
- (b)
- Erlischt die Mitgliedschaft einer Regierung, so nehmen die Organisation und diese Regierung eine gegenseitige Abrechnung vor. Im Rahmen dieser Abrechnung können die Organisation und die Regierung vereinbaren, welche Beträge an die Regierung auf Grund ihrer Zeichnung zu zahlen sind und zu welcher Zeit und in welchen Währungen die Zahlung erfolgen soll. Als «Zeichnung» einer Mitgliedsregierung sind im Sinne dieses Artikels sowohl die Erstzeichnung als auch jede Zusatzzeichnung dieser Mitgliedsregierung zu verstehen.
- (c)
- Ist binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung oder innerhalb einer anderen zwischen der Organisation und der Regierung einvernehmlich festgesetzten Frist eine solche Vereinbarung nicht zustande gekommen, so gelten folgende Bestimmungen:
- (i)
- Die Regierung wird von jeder weiteren Zahlungsverpflichtung gegenüber der Organisation auf Grund ihrer Zeichnung befreit; sie hat jedoch an die Organisation unverzüglich die im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft fälligen und noch ausstehenden Beträge zu zahlen, welche nach Ansicht der Organisation zur Erfüllung ihrer zu dem genannten Zeitpunkt im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Verpflichtungen benötigt werden.
- (ii)
- Die Organisation erstattet der Regierung die Mittel, welche die Regierung auf Grund ihrer Zeichnung eingezahlt hat oder die hieraus als Kapitalrückzahlungen angefallen sind und die sich im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung in den Händen der Organisation befinden, soweit nicht nach Ansicht der Organisation diese Mittel zur Erfüllung ihrer zu dem genannten Zeitpunkt im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Auszahlungsverpflichtungen benötigt werden.
- (iii)
- Die Organisation zahlt an die Regierung einen proportionalen Anteil aller Beträge aus, die bei der Organisation nach dem Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung zur Tilgung von vor diesem Zeitpunkt gewährten Darlehen eingehen; dies gilt jedoch nicht für Darlehen aus Ergänzungsleistungen, welche der Organisation auf Grund von Vereinbarungen, die besondere Liquidationsrechte vorsehen, zur Verfügung gestellt worden sind. Dieser Anteil muss im gleichen Verhältnis zur gesamten Kapitalsumme dieser Darlehen stehen wie der Gesamtbetrag, der von der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung gezahlt und ihr nicht auf Grund der Ziffer (ii) erstattet worden ist, zu dem Gesamtbetrag, welchen alle Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen gezahlt haben und der von der Organisation im Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung verwendet worden ist oder zur Erfüllung ihrer im Rahmen ihrer Finanzierungstätigkeit bestehenden Auszahlungsverpflichtungen nach ihrer Ansicht noch benötigt wird. Diese Zahlung der Organisation erfolgt in Teilbeträgen entsprechend dem Eingang der erwähnten Kapitalrückzahlungen bei der Organisation, jedoch höchstens einmal im Jahr. Diese Teilbeträge werden in den bei der Organisation eingegangenen Währungen gezahlt; die Organisation kann jedoch nach ihrem Ermessen auch Zahlungen in der Währung der betreffenden Regierung leisten.
- (iv)
- Ein der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung geschuldeter Betrag kann zurückbehalten werden, solange diese Regierung, die Regierung eines in ihre Mitgliedschaft einbezogenen Hoheitsgebiets oder eine untergeordnete Gebietskörperschaft oder Stelle der genannten Regierungen gegenüber der Organisation als Darlehensnehmer oder Bürge Verpflichtungen hat; diesen Betrag kann die Organisation nach ihrem Ermessen gegen die aus diesen Verpflichtungen entstehenden Verbindlichkeiten bei deren Fälligkeit aufrechnen.
- (v)
- In keinem Fall erhält die Regierung auf Grund dieses Buchstaben einen Betrag, dessen Gesamthöhe den kleineren der beiden folgenden Beträge übersteigt: (a) den von der Regierung auf Grund ihrer Zeichnung gezahlten Betrag oder (b) einen Anteil an dem zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mitgliedschaft der Regierung in den Büchern der Organisation ausgewiesenen Reinvermögen der Organisation, der dem Verhältnis ihrer Zeichnung zur Gesamtsumme der Zeichnungen aller Mitglieder entspricht.
- (vi)
- Alle nach diesen Bestimmungen erforderlichen Berechnungen erfolgen auf einer von der Organisation für angemessen gehaltenen Grundlage.
- (d)
- Der an eine Regierung nach diesem Abschnitt zu zahlende Betrag wird in keinem Fall vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der Regierung gezahlt. Stellt die Organisation innerhalb von sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft einer Regierung ihre Geschäftstätigkeit auf Grund des Abschnitts 5 ein, so bestimmen sich alle Rechte dieser Regierung nach Abschnitt 5; diese Regierung gilt im Sinne des Abschnitts 5 als Mitglied der Organisation; sie hat jedoch kein Stimmrecht.
Abschnitt 5: Einstellung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten
- (a)
- Die Organisation kann ihre Geschäftstätigkeit auf Beschluss einer Mehrheit von Gouverneuren, die eine Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, endgültig einstellen. In diesem Fall stellt die Organisation unverzüglich ihre gesamte Geschäftstätigkeit ein, soweit es sich nicht um die ordnungsgemässe Verwertung, Sicherstellung und Erhaltung ihrer Vermögenswerte und die Regelung ihrer Verbindlichkeiten handelt. Bis zur endgültigen Regelung dieser Verbindlichkeiten und Verteilung dieser Vermögenswerte bleibt die Organisation bestehen, und die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Organisation und ihrer Mitglieder aus diesem Abkommen bleiben unberührt; jedoch kann kein Mitglied suspendiert werden oder ausscheiden, und eine Verteilung an die Mitglieder darf nur auf Grund dieses Abschnitts erfolgen.
- (b)
- Eine Verteilung an die Mitglieder auf Grund ihrer Zeichnungen erfolgt erst, wenn alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt sind oder für sie Vorsorge getroffen ist und der Gouverneursrat mit der Mehrheit von Mitgliedern, welche die Mehrheit der gesamten Stimmrechte vertreten, diese Verteilung beschlossen hat.
- (c)
- Vorbehaltlich der vorstehenden Bestimmungen und etwaiger Sondervereinbarungen über die Verwendung von Ergänzungsleistungen, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung dieser Mittel an die Organisation getroffen worden sind, verteilt sie ihre Vermögenswerte an die Mitglieder anteilmässig im Verhältnis zu den von ihnen auf Grund ihrer Zeichnungen eingezahlten Beträgen. Voraussetzung für jede Verteilung nach diesem Buchstaben ist jedoch, dass alle etwa ausstehenden Forderungen der Organisation gegen das betreffende Mitglied zuvor geregelt sind. Diese Verteilung wird zu den Zeitpunkten, in den Währungen sowie in bar oder anderen Vermögenswerten vorgenommen, wie es der Organisation recht und billig erscheint. Die Verteilung an die einzelnen Mitglieder braucht in bezug auf die Art der zu verteilenden Vermögenswerte oder die Währungen, auf die sie lauten, nicht einheitlich zu erfolgen.
- (d)
- Jedes Mitglied, das von der Organisation Vermögenswerte erhält, die auf Grund dieses Abschnitts oder des Abschnitts 4 verteilt werden, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die der Organisation vor der Verteilung zustanden.