Abschnitt 1: Verwendung der Mittel und Finanzierungsbedingungen
- (a)
- Die Organisation stellt zur Förderung der Entwicklung in den in die Mitgliedschaft einbezogenen Entwicklungsgebieten der Welt Finanzierungsmittel bereit.
- (b)
- Die von der Organisation bereitgestellten Finanzierungsmittel haben Zwecken zu dienen, die nach Ansicht der Organisation im Hinblick auf die Bedürfnisse des oder der betreffenden Gebiete für deren Entwicklung vordringlich sind; sie müssen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, für bestimmte Vorhaben gegeben werden.
- (c)
- Die Organisation stellt Finanzierungsmittel nicht bereit, wenn nach ihrer Ansicht solche Mittel aus privater Quelle zu Bedingungen erhältlich sind, die dem Empfänger zumutbar sind oder als Darlehen der Art beschafft werden können, wie die Bank sie gewährt.
- (d)
- Die Organisation stellt Finanzierungsmittel nur auf Empfehlung eines sachkundigen Ausschusses bereit, der vorher die Zweckdienlichkeit des Vorschlags sorgfältig geprüft hat. Ein solcher Ausschuss wird von der Organisation von Fall zu Fall gebildet; es müssen ihm ein oder mehrere Angehörige des technischen Personals der Organisation sowie eine Persönlichkeit angehören, die von dem oder den Gouverneuren des oder der Mitglieder benannt wird, in dessen oder deren Hoheitsgebieten das betreffende Vorhaben gelegen ist; Benennungen durch Gouverneure entfallen, wenn einer öffentlichen internationalen oder regionalen Organisation Finanzierungsmittel gewährt werden.
- (e)
- Die Organisation sieht von der Finanzierung eines Vorhabens ab, wenn das Mitglied in dessen Hoheitsgebieten das Vorhaben gelegen ist, hiergegen Einspruch erhebt; werden einer öffentlichen internationalen oder regionalen Organisation Finanzierungsmittel gewährt, so braucht sich die Internationale Entwicklungsorganisation nicht zu vergewissern, dass einzelne Mitglieder keinen Einspruch erheben.
- (f)
- Die Organisation darf nicht zur Bedingung machen, dass ihre Finanzierungsmittel in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerer bestimmter Mitglieder auszugeben sind. Dies hindert die Organisation nicht an der Innehaltung von Verwendungsbeschränkungen, die im Einklang mit diesem Abkommen für diese Mittel vorgesehen sind, einschliesslich von Beschränkungen, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen der Organisation und dem Geldgeber für Ergänzungsleistungen gelten.
- (g)
- Die Organisation trägt dafür Sorge, dass ihre Finanzierungsmittel nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie bereitgestellt wurden; hierbei sind Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und der Wettbewerb im Welthandel gebührend zu berücksichtigen und politische oder sonstige nichtwirtschaftliche Einflüsse oder Erwägungen ausser Betracht zu lassen.
- (h)
- Die Mittel, welche im Rahmen einer Finanzierung bereitgestellt sind, werden dem Empfänger nur zur Deckung von Ausgaben im Zusammenhang mit dem Vorhaben und jeweils nur dann zur Verfügung gestellt, wenn diese Ausgaben tatsächlich entstehen.
Abschnitt 2: Form und Bedingungen der Finanzierung
- (a)
- Die Organisation führt ihre Finanzierungen in Form von Darlehen durch. Sie kann jedoch auch in anderer Form Finanzierungsmittel bereitstellen, und zwar
- (i)
- entweder aus den gemäss Artikel III Abschnitt 1 gezeichneten Beträgen und aus den hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträgen, sofern die Genehmigung für diese Zeichnungen eine solche Finanzierung ausdrücklich vorsieht,
- (ii)
- oder unter besonderen Umständen aus den Ergänzungsleistungen an die Organisation und den hieraus als Kapitalrückzahlung, Zinsen oder sonstige Gebühren anfallenden Beträgen, sofern die Vereinbarungen über diese Leistungen eine solche Finanzierung ausdrücklich zulassen.
- (b)
- Vorbehaltlich des Buchstaben (a) kann die Organisation Finanzierungsmittel in der Form und zu den Bedingungen bereitstellen, die sie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage und Aussichten des oder der betreffenden Gebiete sowie der Art und der Erfordernisse des Vorhabens für angebracht hält.
- (c)
- Die Organisation kann Finanzierungsmittel für ein Mitglied, für die Regierung eines in die Mitgliedschaft einbezogenen Hoheitsgebiets, für eine Gebietskörperschaft eines Mitglieds oder solchen Hoheitsgebiets, für eine öffentliche oder private Rechtsperson in den Hoheitsgebieten eines oder mehrerer Mitglieder oder für eine öffentliche internationale oder regionale Organisation bereitstellen.
- (d)
- Ist der Empfänger eines Darlehens nicht selbst Mitglied der Organisation, so kann diese nach ihrem Ermessen eine oder mehrere geeignete staatliche oder sonstige Gewährleistungen verlangen.
- (e)
- Die Organisation kann in besonderen Fällen für Ausgaben in Landeswährung Devisen zur Verfügung stellen.
Abschnitt 3: Änderung der Finanzierungsbedingungen
Wenn und soweit es der Organisation unter Berücksichtigung aller massgebenden Umstände, einschliesslich der finanziellen und wirtschaftlichen Lage und Aussichten des betreffenden Mitglieds, angebracht erscheint, kann sie zu von ihr festzusetzenden Bestimmungen einer Lockerung oder anderweitigen Änderung der Bedingungen zustimmen, zu denen sie Finanzierungsmittel bereitgestellt hat.
Abschnitt 4: Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen und Mitgliedern, die Entwicklungshilfe leisten
Die Organisation arbeitet mit den öffentlichen internationalen Organisationen und den Mitgliedern zusammen, die den Entwicklungsgebieten der Welt finanzielle und technische Hilfe leisten.
Abschnitt 5: Sonstige Geschäfte
Neben den sonst in diesem Abkommen genannten Geschäften kann die Organisation
- (i)
- Kredite aufnehmen, wenn das Mitglied, auf dessen Währung der Kredit lautet, zustimmt;
- (ii)
- Wertpapiere, in denen sie Gelder angelegt hat, garantieren, um ihre Weiterveräusserung zu erleichtern;
- (iii)
- Wertpapiere, die sie ausgegeben oder garantiert hat oder in denen sie Gelder angelegt hat, kaufen und verkaufen;
- (iv)
- in besonderen Fällen Darlehen aus fremden Quellen für Zwecke garantieren, die mit diesem Abkommen vereinbar sind;
- (v)
- auf Wunsch eines Mitglieds technische Hilfe und beratende Dienste leisten und
- (vi)
- sonstige mit ihrer Tätigkeit zusammenhängende Befugnisse ausüben, die zur Förderung ihrer Ziele notwendig oder wünschenswert sind.
Abschnitt 6: Verbot politischer Betätigung
Die Organisation und ihre leitenden Angestellten dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitglieds einmischen noch sich bei ihren Entscheidungen von den politischen Verhältnissen des oder der betreffenden Mitglieder beeinflussen lassen. Bei ihren Entscheidungen dürfen nur wirtschaftliche Überlegungen massgebend sein; diese Überlegungen sind im Interesse der Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens unparteiisch abzuwägen.