Les Parties contractantes partagent un commun intérêt de lutte contre la corruption qui porte atteinte à la bonne gestion des affaires publiques ainsi qu’à une utilisation appropriée des ressources destinées au développement et compromet une concurrence transparente et ouverte sur la base des prix et de la qualité. Elles déclarent en conséquence joindre leurs efforts pour lutter contre la corruption et qu’aucune offre, aucun don ou paiement, aucune rémunération ou avantage d’aucune sorte considéré comme un acte illicite ou une pratique de corruption n’a été ou ne sera accordé à qui que ce soit, directement ou indirectement, en vue ou en contrepartie de l’attribution ou de l’exécution du présent accord. Tout acte de cette nature constitue un motif suffisant pour justifier l’annulation du présent accord ou pour prendre toute autre mesure corrective qui s’imposera selon la loi applicable.
Die Vertragsparteien verfolgen ein gemeinsames Anliegen im Kampf gegen die Korruption, welche die gute Regierungsführung und die gezielte Nutzung der für die Entwicklung benötigten Ressourcen gefährdet und eine faire und offene, auf Preis und Qualität gründende Konkurrenz bedroht. Sie äussern deshalb ihre Absicht, ihre Bemühungen in der Bekämpfung der Korruption zusammenzulegen und erklären namentlich, weder im Hinblick auf den Abschluss noch im Rahmen der Ausführung des vorliegenden Abkommens, weder direkt noch indirekt Angebote irgendwelcher Art, seien es Geschenke, Zahlungen, Belohnungen oder sonstige Vorteile, angeboten zu haben noch in Zukunft anzubieten, welche als widerrechtliche Handlung oder als Korruptionspraxis eingestuft werden. Jeder Akt dieser Art ist ein ausreichender Grund, um die Aufhebung des vorliegenden Abkommens, der Ausschreibung oder der erfolgten Vergabe oder das Ergreifen jeder anderen vom anwendbaren Recht vorgesehenen Korrekturmassnahme zu rechtfertigen.
Art. 8 Verfahren und Koordination
8.1. Jedes einzelne Projekt wird aufgrund dieses Abkommens einem speziellen Projektabkommen zwischen den Projektpartnern unterstellt, welches die Einzelheiten der Rechte und Pflichten eines jeden Projektpartners festlegt und näher bestimmt. Die Projektpartner tauschen auf der technischen Ebene regelmässig ihre Meinungen aus über den Fortschritt der im Rahmen des vorliegenden Abkommens finanzierten Projekte während ihrer Umsetzung.
8.2. Die Vertragsparteien halten einander vollumfänglich auf dem Laufenden über alle Projekte, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden.
8.3. Auf armenischer Seite garantiert das Finanz- und Wirtschaftsministerium im Namen der Regierung der Republik Armenien die allgemeine Koordination.
8.4. Für die Umsetzung dieses Abkommens wird die Schweiz vertreten durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten:
8.5. Das Kooperationsbüro der DEZA in Tiflis (Georgien) oder eine andere genehmigte Dienststelle in Erevan unterhält die Verbindung zwischen den Behörden der Republik Armenien und den schweizerischen Behörden für die Koordination, Durchführung und Überwachung der Projekte.
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