Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance
Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

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Art. 33 Obligation de secret

Art. 33 Geheimhaltungspflicht

33.1  Die Bestimmungen der Artikel 30–32 dürfen keinesfalls in dem Sinne ausgelegt werden, dass sie eine der Aufsichtsbehörden zur Übermittlung von Auskünften verpflichten, die ein Geschäftsgeheimnis des betreffenden Unternehmens offenlegten oder deren Mitteilung gegen die öffentliche Ordnung verstiesse.

33.2  Die Geheimhaltungsvorschriften, denen die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien unterliegen, dürfen jedoch die in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung dieser Behörden nicht behindern.

33.3  Die ausgetauschten Informationen dürfen von diesen Behörden nur zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgabe verwendet werden.

 

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