Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance
Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

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Art. 31 Objectifs de la collaboration

Art. 31 Ziele der Zusammenarbeit

31.1  Die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Überwachung der Einhaltung der finanziellen Garantien, die von den Unternehmen in den Artikeln 16 sowie 19–21 gefordert werden, und insbesondere bei der Durchführung der in den Artikeln 18 und 23 vorgesehenen Massnahmen zusammen.

31.2  Soweit die betreffenden Unternehmen befugt sind, die in Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken zu decken, arbeiten sie ebenfalls zusammen, um die Mittel zu kontrollieren, über die diese Unternehmen zur pflichtgemässen Erbringung der Beistandsleistungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine Kontrolle vorsehen.

 

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