Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance
Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

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Art. 24 Transfert de portefeuille

Art. 24 Übertragung des Versicherungsbestands

24.1  Die Aufsichtsbehörde ermächtigt unter den in den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen die in dem unter ihre Zuständigkeit fallenden Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das im gleichen Hoheitsgebiet wie das übertragende Unternehmen niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das übernehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigt, dass es unter Berücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt.

24.2  Die nach Paragraph 24.1 genehmigte Übertragung wird bei der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das übertragende und das übernehmende Unternehmen niedergelassen sind, unter den von den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen veröffentlicht. Sie gilt gegenüber den betroffenen Versicherungsnehmern sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben, uneingeschränkt. Dieser Paragraph berührt jedoch nicht die Möglichkeit, dass bei den einzelnen Vertragsparteien Bestimmungen vorsehen, dass die Versicherungsnehmer den Vertrag binnen einer bestimmen Frist nach der Übertragung kündigen können.

 

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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.