Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance
Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

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Art. 21 Définition de la représentation des réserves techniques

Art. 21 Vorschriften über die Bedeckung der technischen Reserven

21.1  In den geltenden Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, wird die Art der Aktivwerte festgelegt und gegebenenfalls bestimmt, in welchem Umfang diese zur Bedeckung der technischen Reserven zugelassen werden können; ferner werden dort die Regeln für die Bewertung dieser Aktivwerte festgelegt.

21.2  Unter «Art der Aktivwerte» sind die verschiedenen Kategorien beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte sowie ihre spezifischen Unterscheidungen – beispielsweise in Bezug auf den Schuldner, auf den ein zur Bedeckung der technischen Reserven gehörender Anspruch zurückgeht – zu verstehen.

21.3  Gestattet eine Vertragspartei die Bedeckung der technischen Reserven durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt sie den hierfür zugelassenen Prozentsatz fest oder veranlasst seine Festsetzung. Sie darf in diesem Fall abweichend von Artikel 20.1 die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen.

 

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