Droit international 0.9 Économie - Coopération technique 0.96 Assurance
Internationales Recht 0.9 Wirtschaft - Technische Zusammenarbeit 0.96 Versicherung

0.961.367 Accord du 25 janvier 2019 entre la Confédération suisse et le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord concernant l'assurance directe autre que l'assurance sur la vie (avec annexes et prot.)

0.961.367 Abkommen vom 25. Januar 2019 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung (mit Anhängen und Prot.)

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Art. 17 Contrôle de l’état de solvabilité

Art. 17 Solvabilitätsprüfung

17.1  Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, muss die Solvabilität dieses Unternehmens für den gesamten Bereich seiner Geschäftstätigkeit prüfen.

17.2  Die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei ist gehalten, ihr alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, damit sie diese Prüfung vornehmen kann, wenn sie dem betreffenden Unternehmen die Zulassung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat.

17.3  Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, jährlich hinsichtlich all ihrer Geschäfte über ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität und, was die Deckung der im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken angeht, über die sonstigen Mittel, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, zu berichten, sofern ihre Rechtsvorschriften eine solche Kontrolle vorsehen.

 

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