Droit international 0.8 Santé - Travail - Sécurité sociale 0.83 Sécurité sociale
Internationales Recht 0.8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 0.83 Soziale Sicherheit

0.831.109.636.1 Convention du 28 mars 1958 entre la Confédération suisse et le Royaume des Pays-Bas sur les assurances sociales (avec protocole add.)

0.831.109.636.1 Abkommen vom 28. März 1958 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande über Sozialversicherung (mit Zusatzprotokoll)

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Art. 15

2 Abrogés par l’art 28 al. 3 de la conv. du 27 mai 1970 (RS 0.831.109.636.2).

Art. 6

1 Niederländische Staatsangehörige, die der schweizerischen Alters‑ und Hinter-lassenenversicherung angehören oder angehört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles

a.
entweder während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Beiträge an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung bezahlt,
b.
oder insgesamt mindestens zehn Jahre – davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall – in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während insgesamt mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters‑ und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

2 Stirbt ein niederländischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von Absatz 1, Buchstaben a oder b, erfüllt hat, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordentlichen Renten der schweizerischen Alters‑ und Hinterlassenenversicherung.

3 Niederländische Staatsangehörige, welche keine der Bedingungen von Absatz 1, Buchstaben a oder b, erfüllen sowie ihre Hinterlassenen haben Anspruch auf Rückerstattung der vom Versicherten und seinem Arbeitgeber entrichteten Beiträge.

4 Niederländische Staatsangehörige, denen in Anwendung des vorstehenden Absatzes die Beiträge zurückerstattet worden sind, können gegenüber der schweizerischen Versicherung auf Grund dieser Beiträge keine Rechte mehr geltend machen.

 

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