Sont assimilés aux services publics de télécommunications internationales aux fins d'application de l'art. III:
Für Zwecke der Anwendung des Artikels III wird den internationalen öffentlichen Fernmeldediensten folgende Dienste gleichgestellt:
a. nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die durch nicht der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterliegende Gebiete oder durch die Hohe See getrennt sind;
b. nationale öffentliche Fernmeldedienste zwischen Gebieten, die nicht durch terrestrische Breitband-Übertragungseinrichtungen verbunden und die durch natürliche Hindernisse so aussergewöhnlicher Art getrennt sind, dass sie die existenzfähige Anlage von terrestrischen Breitband-Übertragungseinrichtungen zwischen diesen Gebieten verhindern, sofern die entsprechende Genehmigung erteilt worden ist.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.