Aux fins du présent Accord:
4 Le présent Ac. remplace l’Ac. provisoire du 20 août 1964 [RO 1965 762] avec effet au 12 fév. 1973 et y met fin.
5 [RO 1965 772]
In diesem Übereinkommen haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
a. «Übereinkommen» bezeichnet das vorliegende, am 20. August 19716 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Übereinkommen, durch das die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation gegründet wird, einschliesslich des Anhangs und aller dazugehörigen Änderungen, aber ausschliesslich aller Artikelüberschriften;
b. «Weltraumsegment» bezeichnet die Fernmeldesatelliten sowie die für ihren Betrieb erforderlichen Bahnverfolgungs-, Telemetrie-, Befehls-, Steuerungs-, Überwachungs- und zugehörigen Einrichtungen und Ausrüstungsgegenstände;
c. «Fernmeldeverkehr» bezeichnet jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeden Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Tönen oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, auf optischem Wege oder über andere elektromagnetische Systeme;
d. «Unternehmen» bezeichnet den oder die auf der Grundlage des Rechts eines oder mehrerer Staaten gegründeten privaten Rechtsträger, auf die die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation ihr Weltraumsystem überträgt, und schliesst deren Rechtsnachfolger ein;
e. «auf kommerzieller Grundlage» heisst gemäss den handels- und geschäftsüblichen Gepflogenheiten in der Fernmeldeindustrie;
f. «öffentliche Fernmeldedienste» bezeichnet feste oder bewegliche Fernmeldedienste, die durch Satelliten erbracht werden können und der Öffentlichkeit zur Benutzung zur Verfügung stehen, z. B. Telephon, Telegraph, Fernschreiber. Faksimile, Datenübermittlung, Übermittlung von zur Weitergabe an die Öffentlichkeit bestimmten Rundfunk- und Fernsehprogrammen zwischen zugelassenen Bodenstationen, die Zugang zum Weltraumsegment des Unternehmens haben, sowie Mietleitungen für einen dieser Zwecke; ausgenommen sind jedoch bewegliche Dienste solcher Art, die auf Grund des Vorläufigen Übereinkommens und des Spezialübereinkommens nicht erbracht wurden, bevor dieses Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und die über bewegliche Funkstellen abgewickelt werden, die unmittelbar mit einem Satelliten arbeiten, der ganz oder teilweise dazu bestimmt ist, Dienste im Zusammenhang mit der Sicherheit oder der Flugkontrolle von Luftfahrzeugen oder mit dem Navigationsfunk für die Luft oder Seeschiffahrt zu erbringen;
g. «Vorläufiges Übereinkommen» bezeichnet das von den Regierungen am 20. August 19647 in Washington unterzeichnete Übereinkommen betreffend vorläufige Regeln für ein weltweites kommerzielles Satelliten-Fernmeldesystem;
h. «Lifeline Connectivity Obligation» (Verpflichtung zur Sicherstellung des lebensnotwendigen Anschlusses) oder «LCO» bezeichnet die im LCO-Vertrag festgelegte von dem Unternehmen übernommene Verpflichtung, dem LCO-Nutzniesser kontinuierlich Fernmeldedienste bereitzustellen;
i. «Spezialübereinkommen» bezeichnet das von den Regierungen oder den von den Regierungen bestimmten Fernmeldebetrieben gemäss dem Vorläufigen Übereinkommen am 20. August 19648 unterzeichnete Übereinkommen;
j. «Übereinkommen über Öffentliche Dienste» bezeichnet das rechtlich verbindliche Instrument, durch das die ITSO sicherstellt, dass das Unternehmen die Kerngrundsätze einhält;
k. «Kerngrundsätze» bezeichnet die in Artikel III festgelegten Grundsätze;
l. «gemeinsames Erbe» bezeichnet die zu einer bestimmten Umlaufbahnposition gehörenden Frequenzzuteilungen, die sich gemäss den von der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) niedergelegten Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Stadium der vorzeitigen Veröffentlichung oder in der Koordination befinden oder im Namen der Vertragsparteien bei der ITU registriert sind, und die nach Artikel XII einer oder mehreren Vertragsparteien übertragen werden;
m. «Weltweite Abdeckung» (global coverage) bezeichnet den maximalen geografischen Erfassungsbereich der Erde bis zu den nördlichsten und südlichsten Parallelen, die von in geostationären Umlaufpositionen stationierten Satelliten aus sichtbar sind;
n. «Weltweiter Anschluss» (global connectivity) bezeichnet die Zusammenschaltbarkeit, die den Nutzniessern des Unternehmens durch die weltweite Abdeckung zur Verfügung steht, die das Unternehmen bereitstellt, um so die Verbindung innerhalb und zwischen den fünf Regionen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) zu ermöglichen, die auf der Bevollmächtigtenkonferenz der ITU 1965 in Montreux definiert wurden;
o. «nichtdiskriminierender Zugang» bezeichnet die angemessene und gleichberechtigte Möglichkeit des Zugangs zum System des Unternehmens;
p. «Vertragspartei» bezeichnet einen Staat, für den das Übereinkommen in Kraft getreten ist oder auf den es vorläufig angewendet wird;
q. «Vermögenswert» bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann sowie vertragliche Rechte;
r. «LCO-Nutzniesser» bezeichnet alle Nutzniesser, die für LCO-Verträge in Frage kommen und solche abschliessen;
s. «Verwaltung» bezeichnet alle offiziellen Abteilungen oder Dienste, die für die Einhaltung der Verpflichtungen aus der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion, der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion und ihren Vollzugsordnungen zuständig sind.
7 [AS 1965 758]. Das vorläufige Übereink. ist mit Wirkung ab 12. Febr. 1973 durch das vorliegende Übereink. ausser Kraft gesetzt worden.
8 [AS 1965 768]
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