Le Secrétaire Général du Conseil de l’Europe notifiera aux Etats membres du Conseil, aux autres Etats parties à la Convention culturelle européenne, à la Communauté économique européenne et à tout Etat ayant adhéré ou ayant été invité à adhérer à la présente Convention:
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens sowie die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
2. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben Staaten, davon mindestens fünf Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
3. Ein Staat kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder zu jedem späteren Zeitpunkt vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens für diesen Staat erklären dass er das Übereinkommen vorläufig anwendet.
4. Für jeden in Absatz 1 bezeichneten Staat oder die Europäische Gemeinschaft, die später ihre Zustimmung ausdrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.
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