119 | - 1.
- (1) Die Amtssprachen der Union sind Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch.
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120 | - (2)
- Die Arbeitssprachen der Union sind Englisch, Französisch und Spanisch.
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121 | - (3)
- Im Streitfall ist der französische Wortlaut massgebend.
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122 | - 2.
- (1) Die endgültigen Dokumente der Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und der Verwaltungskonferenzen, ihre Schlussakten, Protokolle, Entschliessungen, Empfehlungen und Begehren werden in den Amtssprachen der Union abgefasst, und zwar so, dass sie nach Form und Inhalt übereinstimmen.
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123 | - (2)
- Alle anderen Dokumente dieser Konferenzen werden in den Arbeitssprachen der Union abgefasst.
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124 | - 3.
- (1) Die in den Vollzugsordnungen vorgeschriebenen amtlichen Arbeitsunterlagen der Union werden in den sechs Amtssprachen veröffentlicht.
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125 | - (2)
- Die in einer der Amtssprachen abgefassten Vorschläge und Beiträge, die den Konferenzen und Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse zur Prüfung vorgelegt werden, werden den Mitgliedern in den Arbeitssprachen der Union übermittelt.
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126 | - (3)
- Alle anderen Dokumente, deren allgemeine Verteilung zu den Aufgaben des Generalsekretärs gehört, werden in den drei Arbeitssprachen abgefasst.
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127 | - 4.
- (1) Auf den Konferenzen der Union und den Vollversammlungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse sowie auf den Tagungen der Studienkommissionen, die in dem von einer Vollversammlung genehmigten Arbeitsprogramm verzeichnet sind, und auf den Tagungen des Verwaltungsrats muss ein zweckmässiges Verfahren für das wechselseitige Dolmetschen in den sechs Amtssprachen angewandt werden.
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128 | - (2)
- Auf den anderen Tagungen der Internationalen Beratenden Ausschüsse werden die Verhandlungen in den Arbeitssprachen geführt, vorausgesetzt, dass die Mitglieder, die das Dolmetschen in eine bestimmte Arbeitssprache wünschen, mindestens 90 Tage zuvor ihre Absicht bekunden, an der Tagung teilzunehmen.
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129 | - (3)
- Wenn alle Teilnehmer einer Konferenz oder einer Tagung dies vereinbaren, können die Verhandlungen in weniger als den obengenannten Sprachen geführt werden.
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