11 Nouvelle teneur selon l’art. VII du Prot. add. du 10 sept. 2010, approuvé par l’Ass. féd. le
1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen sowie über jede sonstige gewalttätige Handlung gegen Fluggäste oder Besatzungsmitglieder, die der Verdächtige im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen begangen hat, in den folgenden Fällen zu begründen:
2. Jeder Vertragsstaat kann seine Gerichtsbarkeit über eine solche strafbare Handlung auch in den folgenden Fällen begründen:
3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 1 genannten strafbaren Handlungen für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und dass der betreffende Staat ihn nicht nach Artikel 8 an einen der Vertragsstaaten ausliefert, die in Übereinstimmung mit den anwendbaren Absätzen dieses Artikels ihre Gerichtsbarkeit über diese strafbaren Handlungen begründet haben.
4. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach nationalem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
11 Fassung gemäss Art. VII des Zusatzprot. vom 10. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 20. Juni 2014 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2018 (AS 2018 259; BBl 2013 8543).
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