5 Introduit par l’art. IV du Prot. add. du 10 sept. 2010, approuvé par l’Ass. féd. le
1. Jeder Vertragsstaat kann in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Rechtsgrundsätzen die notwendigen Massnahmen treffen, um eine juristische Person, die ihren Sitz in seinem Hoheitsgebiet hat oder nach seinem Recht gegründet wurde, zur Verantwortung ziehen zu können, wenn eine für die Leitung oder Kontrolle dieser juristischen Person zuständige Person in dieser Eigenschaft eine in Artikel 1 genannte strafbare Handlung begangen hat. Diese Verantwortung kann strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Art sein.
2. Diese Verantwortung berührt nicht die strafrechtliche Verantwortung von Einzelpersonen, welche die strafbaren Handlungen begangen haben.
3. Trifft ein Vertragsstaat die notwendigen Massnahmen, um eine juristische Person nach Absatz 1 zur Verantwortung ziehen zu können, so bemüht er sich sicherzustellen, dass die anwendbaren strafrechtlichen, zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Sanktionen wirksam, angemessen und abschreckend sind. Diese können auch Geldstrafen umfassen.
5 Eingefügt durch Art. IV des Zusatzprot. vom 10. Sept. 2010, von der BVers genehmigt am 20. Juni 2014 und in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Jan. 2018 (AS 2018 259; BBl 2013 8543).
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