La présente convention, jusqu’à la date de son entrée en vigueur dans les conditions prévues à l’Art. 21, est ouverte à la signature de tout État qui, à cette date, sera membre de l’Organisation des Nations Unies ou d’une institution spécialisée.
1. Die Vertragsstaaten haben bei den Massnahmen zur Untersuchung oder Festnahme oder bei der sonstigen Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit im Zusammenhang mit einer an Bord eines Luftfahrzeugs begangenen strafbaren Handlung auf die Sicherheit und andere Interessen der Luftfahrt gebührend Rücksicht zu nehmen und so vorzugehen, dass ein unnötiges Aufhalten des Luftfahrzeugs, der Fluggäste, der Besatzung oder der Ladung vermieden wird.
2. Bei Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Ausübung des zulässigen Ermessens nach diesem Abkommen handelt jeder Vertragsstaat in Übereinstimmung mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten der Staaten. Im Hinblick hierauf beachtet jeder Vertragsstaat die Grundsätze eines ordnungsgemässen Verfahrens und einer gerechten Behandlung.
15 Fassung gemäss Art. XII des Prot. vom 4. April 2014, von der BVers genehmigt am 18. Dez. 2020 und in Kraft für die Schweiz seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 469; BBl 2020 5123).
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