Les parties contractantes conviennent que:
Die Vertragsstaaten kommen überein, dass:
1. das Beförderungsangebot der bezeichneten Unternehmung der Verkehrsnachfrage angepasst wird;
2. die bezeichneten Unternehmungen auf den gemeinsamen Strecken auf ihre wechselseitigen Interessen Rücksicht nehmen werden, um ihre Linien nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen;
3. die vereinbarten Linien vor allem ein Beförderungsangebot zur Verfügung stellen, welches der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, welchem die Unternehmung angehört, und den Staaten, nach welchen der Verkehr bestimmt ist, entspricht;
4. die bezeichneten Unternehmungen gleiche und angemessene Möglichkeiten geniessen, um zwischen dem schweizerischen und norwegischen Staatsgebiet irgend eine durch das Abkommen oder seinen Anhang vorgesehene Linie zu betreiben;
5. das Recht an den in den nachstehenden Tabellen aufgeführten Punkten im internationalen Verkehr Fluggäste, Postsendungen und Waren nach oder von dritten Staaten aufzunehmen oder abzusetzen, entsprechend den von der schweizerischen und norwegischen Regierung bestätigten allgemeinen Grundsätzen einer geordneten Entwicklung ausgeübt werden soll und unter Bedingungen, bei denen das Beförderungsangebot angepasst ist:
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