2. Chaque Partie Contractante peut demander des consultations sur les normes de sécurité appliquées par l’autre Partie Contractante aux installations aéroportuaires, aux membres d’équipage, aux aéronefs et aux opérations des entreprises désignées. Si, à l’issue des consultations, l’une des Parties Contractantes est d’avis que l’autre Partie Contractante ne maintient pas ni n’applique effectivement dans ces secteurs les normes et exigences de sécurité correspondant au moins aux normes minimales établies en vertu de la Convention, elle lui notifiera ses constatations ainsi que les démarches nécessaires en vue de satisfaire à ces exigences minimales, et l’autre Partie Contractante prendra les mesures correctives appropriées. Au cas où l’autre Partie Contractante ne prendrait pas, dans un délai raisonnable, de telles mesures correctives appropriées, les dispositions concernant la révocation et la suspension de l’autorisation d’opération seront appliquées.
1. Jede Vertragspartei hat die Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt wurden und noch gültig sind, für den Betrieb der in diesem Abkommen vorgesehenen Luftverkehrslinien als gültig anzuerkennen, vorausgesetzt, dass die Anforderungen für den Erhalt dieser Zeugnisse oder Ausweise zumindest den Mindestanforderungen entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt sind. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Gebiet die Anerkennung der Gültigkeit von Fähigkeitszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von der anderen Vertragspartei oder von irgend einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.
2. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei angewandten Sicherheitsnormen bezüglich Flughafeneinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeugen und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Ist eine Vertragspartei nach solchen Beratungen der Auffassung, dass die andere Vertragspartei in diesen Bereichen die Sicherheitsstandards und Sicherheitsanforderungen, welche den aufgrund des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen entsprechen, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Mindestanforderungen bekannt gegeben und die andere Vertragspartei trifft die geeigneten Massnahmen zur Abhilfe. Ergreift die andere Vertragspartei nicht innerhalb vernünftiger Zeit solche geeignete Massnahmen zur Abhilfe, kommen die Bestimmungen über den Widerruf und die Aufhebung der Betriebsbewilligung zur Anwendung.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.