1. Jede Vertragspartei stellt nach besten Kräften sicher, dass Benützungsgebühren, die sie den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder die sie durch ihre zuständigen Behörden auferlegen lässt, gerecht und vernünftig sind. Sie beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.
2. Gebühren für die Benützung von Flughäfen, von Flugsicherungseinrichtungen oder Dienstleistungen, die eine Vertragspartei den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei zur Verfügung stellt, sind nicht höher als diejenigen, welche für die Luftfahrzeuge des eigenen Landes, die auf internationalen Linien eingesetzt werden, zu entrichten sind.
3. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Entgelte zuständigen Behörden oder Organen in ihrem Gebiet und den bezeichneten Unternehmen, welche die Leistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen, und ermutigen die für die Entgelte zuständigen Behörden und Organe und die bezeichneten Unternehmen, jene Informationen im erforderlichen Mass auszutauschen, die eine genaue Überprüfung der Angemessenheit der Entgelte in Übereinstimmung mit den in den Absätze 1 und 2 dieses Artikels enthaltenen Grundsätzen ermöglichen. Jede Vertragspartei ermutigt die für Entgelte zuständigen Behörden, die Benutzer innerhalb vernünftigem Zeitrahmen über Änderungsvorschläge zu den Benützungsgebühren ins Bild zu setzen, um diesen zu ermöglichen, ihre Ansichten vor der Anwendung der Änderungen bekannt zu geben.
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