Droit international 0.7 Travaux publics - Énergie - Transports et communications 0.74 Transports et communications
Internationales Recht 0.7 Öffentliche Werke - Energie - Verkehr 0.74 Verkehr

0.748.127.192.32 Accord du 20 février 1975 sur le transport aérien entre la Confédération Suisse et le Canada

0.748.127.192.32 Luftverkehrsabkommen vom 20. Februar 1975 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Kanada

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Art. XV

1.  Toute modification du présent Accord entrera en vigueur lorsque les deux Parties contractantes se seront notifié l’une l’autre l’accomplissement de leurs formalités constitutionnelles concernant la conclusion et l’entrée en vigueur des accords internationaux.

2.  Des modifications à l’Annexe au présent Accord pourront être convenues directement entre les autorités aéronautiques des Parties contractantes. Elles entreront en vigueur après avoir été confirmées par un échange de notes diplomatiques.

Art. XII

1.  Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei hat das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Vertretungen aufrechtzuerhalten. Diese Vertretungen können Verwaltungs‑, Betriebs- und technisches Personal umfassen, soweit es für die Erfüllung der Verwaltungs‑, Betriebs- und technischen Aufgaben des bezeichneten Unternehmens erforderlich ist.

2.  Jedes bezeichnete Unternehmen hat das Recht, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen im Gebiet der anderen Vertragspartei unmittelbar und nach seinem Belieben durch Agenten zu beteiligen. Dieses Unternehmen hat das Recht, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung des Gebietes oder in frei wechselbaren Währungen anderer Länder erwerben.

3.  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei für die Einnahmenüberschüsse, die auf ihrem Gebiet durch dieses bezeichnete Unternehmen bei der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen erzielt werden, die freie Überweisung zu dem auf dem Geldmarkt vorherrschenden Wechselkurs zu gewährleisten. Ist der Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien durch ein besonderes Abkommen geregelt, so ist dieses besondere Abkommen anwendbar.

 

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