(1) Möchte ein Vertragsstaat diesen Vertrag ändern, so unterrichtet er den FABEC-Rat ordnungsgemäss darüber.
(2) Änderungen dieses Vertrags werden von den Vertragsstaaten auf Vorschlag des FABEC-Rates beschlossen.
(3) Änderungen dieses Vertrags bedürfen der Ratifikation durch die Vertragsstaaten, nachdem ihre jeweiligen diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Erfordernisse erfüllt worden sind.
(4) Änderungen dieses Vertrags treten am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
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