(1) Dieser Vertrag steht zum Beitritt offen. Ein Staat, der Vertragspartei des Vertrags werden möchte, reicht seinen Beitrittsantrag beim Verwahrer ein.
(2) Die Bedingungen für den Beitritt und sich daraus ergebende Änderungen dieses Vertrags sind Gegenstand einer Übereinkunft zwischen den Vertragsstaaten und dem den Beitritt beantragenden Staat. Die Übereinkunft über den Beitritt bedarf der Ratifikation durch die Vertragsstaaten und den Beitritt beantragenden Staat, nachdem ihre jeweiligen diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Erfordernisse erfüllt worden sind.
(3) Die Übereinkunft über den Beitritt tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde beim Verwahrer in Kraft.
(4) Der FABEC-Rat trifft alle Massnahmen, die ein Beitritt erfordert.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.