Le Secrétaire général de l’Organisation des Nations Unies notifie à tous les Etats Membres de l’Organisation des Nations Unies et aux autres Etats visés à l’art. 8:
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifizierung oder dem Beitritt Vorbehalte zu den Artikeln dieses Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 1 bis 3 machen.
2. Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt gemäss Absatz 1 gemacht hat, kann diesen jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete diesbezügliche Mitteilung zurückziehen.
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