Unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Massnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Ländern, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen, oder eine verschleierte Beschränkung im internationalen Handel darstellen, soll keine Bestimmung dieses Abkommens so ausgelegt werden, dass sie einen Vertragspartei hindern würde, Massnahmen zu beschliessen oder durchzuführen, welche:
- (a)
- zum Schutz der öffentlichen Sittlichkeit notwendig sind;
- (b)
- zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen notwendig sind;
- (c)
- die Ein- oder Ausfuhr von Gold und Silber betreffen;
- (d)
- für die Gewährleistung der Einhaltung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften notwendig sind und nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Abkommens stehen, einschliesslich der Bestimmungen über die Durchführung der Zollvorschriften, die Ausübung von Monopolen, welche entsprechend Artikel II Ziffer 4 und Artikel XVII GATT 1994 gehandhabt werden, den Schutz von Patenten, Handelsmarken sowie Urheber- und Reproduktionsrechten und die Verhinderung irreführender Praktiken;
- (e)
- in Verbindung mit Erzeugnissen aus Strafanstaltsarbeit stehen;
- (f)
- zum Schutz nationaler Kulturgüter von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert getroffen werden;
- (g)
- in Verbindung mit der Erhaltung nicht erneuerbarer natürlicher Ressourcen stehen, sofern solche Massnahmen zusammen mit Beschränkungen der inländischen Produktion oder des inländischen Konsums durchgeführt werden;
- (h)
- in Erfüllung von Pflichten aus einem zwischenstaatlichen Rohstoffabkommen ergriffen werden, das den Kriterien entspricht, die den WTO Mitgliedern unterbreitet und von diesen nicht abgelehnt worden sind, oder das selbst den Vertragsparteien vorgelegt und von ihnen nicht abgelehnt worden ist;
- (i)
- Beschränkungen der Ausfuhr von inländischen Materialien enthalten, die benötigt werden, um für eine einheimische Verarbeitungsindustrie die erforderlichen Mengen in einer Periode sicherzustellen, in der ihr Inlandspreis im Rahmen eines staatlichen Stabilisierungsprogramms unter dem Weltmarktpreis gehalten wird; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass derartige Beschränkungen nicht ein Ansteigen der Ausfuhr der betreffenden inländischen Industrie oder eine Verstärkung des ihr gewährten Schutzes zur Folge haben, sowie dass sie den Bestimmungen über Nichtdiskriminierung des GATT 1994 nicht zuwiderlaufen;
- (j)
- für den Erwerb oder Vertrieb von Waren in Zeiten allgemeiner oder regionaler Verknappung wesentlich sind; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass diese Massnahmen dem Grundsatz entsprechen, wonach alle WTO-Mitglieder ein Anrecht auf einen gerechten Anteil des internationalen Angebots solcher Waren haben und dass solche dem Abkommen widersprechende Massnahmen bei Änderung der Umstände wieder aufzuheben sind.