29 RS 0.632.20, annexe 1A.1
Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 199429, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
29 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
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