2. Les entités informent sans délai les soumissionnaires des décisions concernant l’adjudication du marché et des caractéristiques et avantages relatifs de l’offre retenue
2. Die Beschaffungsstellen haben die Anbieter unverzüglich über die Zuschlagserteilung und die Merkmale und relativen Vorteile des ausgewählten Angebotes zu informieren. Auf Ersuchen teilen sie jedem erfolglosen Anbieter die Gründe mit, aus denen sein Angebot nicht berücksichtigt wurde.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.