1. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Kapitel fallende Öffentliche Beschaffungswesen behandeln die Vertragsparteien die Waren, Dienstleistungen und Lieferanten der anderen Vertragsparteien nicht ungünstiger als inländische Waren, Dienstleistungen und Lieferanten.
2. In Bezug auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend das unter dieses Kapitel fallende Öffentliche Beschaffungswesen stellen die Vertragsparteien sicher:
- (a)
- dass ihre Beschaffungsstellen einen lokalen Lieferanten nicht aufgrund des Grades der Kontrolle oder Beteiligung einer Person einer anderen Vertragspartei ungünstiger behandeln als einen anderen lokalen Lieferanten; und
- (b)
- dass ihre Beschaffungsstellen lokale Lieferanten nicht aufgrund dessen diskriminieren, dass die von diesem Lieferanten für eine bestimmte Beschaffung angebotenen Waren oder Dienstleistungen Waren und Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.
3. Dieser Artikel gilt nicht für Zölle und Abgaben aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, für die Erhebungsverfahren für solche Zölle und Abgaben sowie für andere Einfuhrbestimmungen und ‑formalitäten. Er gilt ebenso wenig für Massnahmen, welche den Dienstleistungshandel betreffen, ausser für Massnahmen, welche spezifisch das unter dieses Kapitel fallende Beschaffungswesen regeln.