1. Dieses Kapitel findet Anwendung auf alle Gesetze, Vorschriften, Verfahren und Praktiken betreffend die öffentliche Beschaffung von Waren31 und Dienstleistungen, einschliesslich Bauarbeiten, durch die Beschaffungsstellen der Vertragsparteien, gemäss den Bedingungen, die jede Vertragspartei in Anhang XIII und XIV spezifiziert hat.
2. Dieser Abschnitt findet keine Anwendung auf:
- (a)
- Verträge, die vergeben werden gemäss:
- (i)
- einem internationalen Übereinkommen und die für die gemeinsame Durchführung oder den gemeinsamen Betrieb eines Projektes durch die Vertragsparteien bestimmt sind;
- (ii)
- einem internationalen Übereinkommen, das sich auf die Stationierung von Truppen bezieht; und
- (iii)
- dem besonderen Verfahren einer internationalen Organisation;
- (b)
- nicht vertraglich geregelte Vereinbarungen oder jegliche Form von staatlicher Hilfe und Beschaffungen, die im Rahmen von Hilfs- oder Kooperationsprogrammen erfolgen;
- (c)
- Verträge betreffend:
- (i)
- den Erwerb oder die Miete von Land, bestehenden Gebäuden oder anderem unbeweglichem Vermögen und den Rechten daran;
- (ii)
- den Erwerb, die Entwicklung, die Produktion oder die Koproduktion von Programmmaterial durch Rundfunksender und Verträge für Sendezeiten;
- (iii)
- Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienste;
- (iv)
- Arbeitsverträge; und
- (v)
- Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen ausser solchen, deren Nutzen ausschliesslich bei der Beschaffungsstelle bei der Durchführung ihrer eigenen Geschäfte anfällt, vorausgesetzt, die Dienstleistung wird vollständig durch die Beschaffungsstelle entschädigt;
- (d)
- Finanzdienstleistungen.
3. Öffentliche Baukonzessionen, wie sie in Artikel 49 definiert sind, sind ebenfalls Gegenstand dieses Kapitels, gemäss den Bestimmungen der Anhänge XIII und XIV.
4. Keine Vertragspartei entwirft, konzipiert oder gestaltet einen Beschaffungsvertrag dergestalt, dass damit die Verpflichtungen dieses Kapitels umgangen werden.